tr0nix
der-mit-dem-tux-tanzt
Ich finde es eh ein komisches Gesetz. Ich meine wenn es CDs gibt, aber keine CD Brenner, ist dann das Basteln eines CD-Brenners das umgehen eines Kopierschutzes? Naja, deutsche hald *seufz*
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: Diese Funktion erfordert derzeit den Zugriff auf die Seite über den integrierten Safari-Browser.
Ich glaube das ist dem Staat egal. Weil illegal ist illegal, egal wie alt die Software ist oder Musik oder Spiele etc. Wenn ich mir jetzt lieder von Elvis runterlade mach ich mich genau so strafbar, und da hilft auch nicht die ausrede das er schon tod ist. Oder die lieder jahrzehnte alt sind.seim schrieb:Denkste hier wird jmd verklagt weil er einen Emu von einer 10 Jahre alten Spielkonsole benutzt die man nur noch gebraucht kaufen kann??
In der Schweiz darf man wohl sowieso ein bisschen mehr als in Deutschland. Hier darf man "Raubkopien" runterladen, nur das Anbieten ist illegal.
Hast du dich angemeldet nur um das zu sagen? *gg*rettichschnidi schrieb:Falsch
Von Software darfst du auch in der Schweiz keine unlizenzierten Kopien ("Raubkopien") anfertigen.
Es gab im Kassensturz vor etwa eineinhalb Jahren mal einen Beitrag darüber, wäre mir neu, dass sich da etwas geändert hat. Der Beitrag hat ausgesagt, dass das "Beziehen" legal ist, aber das anbieten nicht. Sowas kommt glaubs noch häufiger vor, in gewissen Ländern ist meines Wissens ja auch das "tragen" gewisser Drogen legal, aber das anbieten (sprich dealen) nicht.Falsch
Von Software darfst du auch in der Schweiz keine unlizenzierten Kopien ("Raubkopien") anfertigen.
Es gab im Kassensturz vor etwa eineinhalb Jahren mal einen Beitrag darüber, wäre mir neu, dass sich da etwas geändert hat. Der Beitrag hat ausgesagt, dass das "Beziehen" legal ist, aber das anbieten nicht. Sowas kommt glaubs noch häufiger vor, in gewissen Ländern ist meines Wissens ja auch das "tragen" gewisser Drogen legal, aber das anbieten (sprich dealen) nicht.
... und damit das ganze nicht unbelegt ist, hier der Artikel (ist jedoch noch älter als 1 1/2 Jahren : https://home.zhwin.ch/~bwe/iam/medienspiegel/daten/041201_ktipp.pdf
Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch
1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
a.
jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
b.
jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
c.
das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, die ihren Benützern Kopiergeräte zur Verfügung stellen.
3 Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:
a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;
b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;
c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;
d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton—, Tonbild- oder Datenträger.
4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.