Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Es darf nur jeweils eine Erfindung in der Anmeldung enthalten sein.
Mit der Patenterteilung erwirbt der Inhaber ein absolutes Recht an der patentierten Erfindung, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, insbesondere nicht für zulassungsbedürftige Erfindungen wie Arzneimittelwirkstoffe oder für solche Erfindungen, deren Benutzung schlechthin rechts- oder sittenwidrig ist. Ein Patent wird grundsätzlich für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt.
Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also die Vorrichtung oder das Verfahren) in einer Patentschrift offen legen (daher der Name "Patent" von lat. patere - "offen stehen", "offen liegen"), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch eine so genannte Offenlegungsschrift, sofern nicht bereits eine Patentschrift veröffentlicht wurde. Diese Schriften sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).
Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen sofort zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.
Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es in Deutschland erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens. Ohne auf diese Thematiken näher eingehen zu wollen sei auf diese Artikel verwiesen: Patent auf Leben, Software-Patent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatente und Geschäftsmethoden.